Das Gesetz über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken an die früheren Eigentümer vom 15. Juli 1996 (Mauergrundstücksgesetz) geht von der Wirksamkeit der Enteignung der sogenannten Mauergrundstücke aus und qualifiziert die innerstädtische Sektorengrenze Berlins entsprechend der Rechtsauffassung der DDR als Staatsgrenze. In der Konsequenz erhalten die Betroffenen lediglich ein Rückkaufrecht. Die Arbeit untersucht die für die Zuordnung der Mauergrundstücke maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben, an denen sich auch das Mauergrundstücksgesetz messen lassen muß. Darüber hinaus wird der Frage nachgegangen, ob die Geltung des Grundgesetzes in «Groß-Berlin» nach Art. 23 Satz 1 GG alte Fassung zugunsten der eigentumsfeindlichen DDR-Verfassung verdrängt werden kann. Diese Frage wird in erster Linie für die Betroffenen der Aufbau- und Baulandenteignungen relevant - können sie bei späterem Wegfall des Enteignungszwecks die Rückenteignung der Grundstücke verlangen?.
DER BERLIN-STATUS IM INTERTEMPORALRECHTLICHEN KONFLIKT : DARGESTELLT AM BEISPIEL VON GRUNDSTÜCKSENTEIGNUNGEN IM OSTTEIL GROSs-BERLINS