Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Organisation und Verwaltung, Note: 11,0, Fachhochschule Kehl, Sprache: Deutsch, Abstract: 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) gewahrt jeder (naturlichen und juristischen) Person einen freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei einer informationspflichtigen Stelle (i.d.R. eine Behorde) vorliegen, ohne dass hierfur ein rechtliches Interesse dargelegt werden muss. Es wird also ein subjektiv-offentliches Recht auf einen freien Informationszugang in Umweltangelegenheiten geschaffen. Ziel dieses erweiterten Zuganges der Offentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen ist es, das Umweltbewusstsein zu scharfen, eine wirksamere Teilnahme der Burger am Verwaltungshandeln zu ermoglichen und damit letztendlich den Grad des Umweltschutzes zu verbessern. Diese Arbeit setzt sich im folgenden mit der Problematik auseinander, die sich immer dann ergibt, wenn das Interesse des Burgers an einem Zugang zu Umweltinformationen und das Interesse der Unternehmen an der Zuruckhaltung von unternehmensbezogenen Daten aufeinander treffen.
Die moglichen Interessen der Unternehmen an dieser Geheimhaltung werden kurz umrissen. Gleichzeitig werden auch mogliche Motive des Staates fur den Geheimnisschutz" aufgezeigt. Im weiteren Verlauf werden die einzelnen sonstigen Ablehnungsgrunde" fur den speziellen Fall der Betroffenheit eines Unternehmens der Privatwirtschaft untersucht. Dabei wird insbesondere der effektive Schutz von Betriebs- und Geschaftsgeheimnissen im UIG untersucht und es werden die Grenzen dieses Schutzes aufgezeigt.